Kennzeichnungspflicht Lebensmittel – auf die (Vor-)verpackung kommt es an

16. Dezember 2023
kennzeichnungspflicht-lebensmittel

Dass es eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel gibt, ist allgemein bekannt. Doch wo ist diese eigentlich rechtlich verankert? Wie unterscheidet sich die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel bei vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln? Dieser Beitrag schlüsselt für Lebensmittelunternehmen auf, durch welche Rechtsvorschriften sich in welchen Fällen Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel ergeben.

Wo ist die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel rechtlich verankert?

Die wichtigste Rechtsgrundlage, aus der sich Pflichten zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ergeben, ist die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Sie gilt direkt und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU.

Nach Art. 6 LMIV sind jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.

Rechtlich definiert ist ein „Endverbraucher“ der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet (Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002)

Unter „Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung“ zu verstehen sind „Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden“ (Art. 2 (2) lit. d LMIV).

Verantwortlich für die Information über Lebensmittel ist nach Art. 8 LMIV der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

Was sind vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel?

Wichtig zu unterscheiden in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht sind vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel, da jeweils unterschiedliche rechtliche Pflichten damit verbunden sind.

Die meisten der im Handel erhältlichen Produkte fallen unter die Kategorie „vorverpackte Lebensmittel“. Rechtlich ist darunter jede Verkaufseinheit zu verstehen, „die als solche an den Endverbraucher und an den Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt“ (Art. 2 (1) lit. e LMIV).

Vorverpackte Lebensmittel besitzen also folgende Merkmale:

  • das Lebensmittel wurde vor dem (nicht unmittelbar folgenden) Verkauf ohne Anwesenheit des Kunden verpackt
  • die Verpackung schützt den Inhalt so, dass ohne Öffnen oder Beschädigen der Verpackung der Inhalt nicht verändert werden kann

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei „nicht vorverpackten Lebensmitteln“ um Lebensmittel, die

  1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden
  2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort vorverpackt werden oder
  3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden

(Art. 2 (1) lit. e LMIV, § 2 LMZDV).

Kennzeichnungspflicht für vorverpackte Lebensmittel

Die zahlreichen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung in der LMIV beziehen sich zum Großteil auf vorverpackte Lebensmittel.

Am bekanntesten sind hierbei die verpflichtenden Angaben nach Art. 9 (1) LMIV:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis
  • Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
  • Nährwertdeklaration

Daneben ergeben sich je nach Bezeichnung und Zusammensetzung des Lebensmittels zahlreiche weitere Pflichtelemente aus der LMIV. Zusätzlich gibt es viele weitere deutsche Gesetze und Verordnungen, aus denen sich weitere Kennzeichnungspflichten ergeben. Dazu gehören z.B.

Im Beitrag „Pflichtangaben Lebensmittel – was gehört dazu?“ gehe ich genauer auf die Komplexität dieses Themas ein.

Wenn Sie eine Zusammenstellung der Pflichtelemente für Ihre vorverpackten Lebensmittel benötigen, können Sie diese bequem bei mir beauftragen. Ich übernehme die Recherchearbeit für Ihren konkreten Fall und mache Ihnen einen passenden Textvorschlag.

 

Auf Wunsch ergänze ich dabei auch zusätzlich passende werbende Angaben. Nach einem Feedbackgespräch passe ich den Text nochmals an, sodass Sie am Ende einen ansprechenden und rechtskonformen Kennzeichnungstext erhalten.

 

Klicken Sie hier, um mehr zu diesem Angebot zu erfahren.

Kurz am Rande – auch Onlineshops, die vorverpackte Lebensmittel verkaufen, sind von der Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel betroffen. Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Kennzeichnungspflicht für nicht vorverpackte Lebensmittel

Angabe von Allergenen nach LMIV

Für nicht vorverpackte Lebensmittel sind nach der LMIV Angaben zu bestimmten Stoffen oder Erzeugnissen verpflichtend, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Art. 44 LMIV / Art. 9 (1) lit. c LMIV).

Dabei handelt es sich um die folgenden 14 Stoffe oder daraus gewonnene Erzeugnisse (Anh. II LMIV):

  1. Glutenhaltiges Getreide
  2. Krebstiere
  3. Eier
  4. Fische
  5. Erdnüsse
  6. Sojabohnen
  7. Milch
  8. Schalenfrüchte
  9. Sellerie
  10. Senf
  11. Sesamsamen
  12. Schwefeldioxid und Sulphite ab bestimmter Konzentration
  13. Lupinen
  14. Weichtiere

Normalerweise werden die entsprechenden Stoffe im Zutatenverzeichnis hervorgehoben. Ist jedoch kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so wird stattdessen „Enthält“ gefolgt von der Bezeichnung des entsprechenden Stoffes oder Erzeugnisses angegeben.

Allergene und ggf. weitere Angaben nach LMIDV

Die LMIV lässt zu, dass Mitgliedstaaten ergänzend weitere nationale Vorschriften erlassen. In Deutschland gilt entsprechend zusätzlich die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV).

Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden, müssen nach § 4 LMIDV mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein (Art. 9 (1) a-d und f-k LMIV):

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis
  • Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent

Im Vergleich zu den vorverpackten Lebensmitteln entfällt also die Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge und der Nährwertdeklaration.

Zusätzlich sind falls zutreffend auch die Angaben nach Art. 10 (1) i. V. m. Anh. III LMIV verpflichtend, z.B. „unter Schutzatmosphäre verpackt“, „mit Süßungsmittel(n)“, „enthält Süßholz“ usw.

Bei Lebensmitteln, die über Automaten oder automatisierte Angaben verkauft werden, können diese Angaben auf einem Schild angebracht werden.

Ausgenommen von den genannten Vorschriften sind Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, wenn die Information des Verbrauchers mit den genannten Angaben auf andere Weise gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden.

 

Für alle anderen nicht vorverpackten Lebensmittel legt § 4 LMIDV nur die Angabe der Stoffe oder Erzeugnisse fest, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (nach Art. 9 (1) lit. c LMIV).

Dazu zählen alle Lebensmittel, die

  1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden
  2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
  3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden.

Die Angabe der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, kann gemäß § 4 LMIDV in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen:

  1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
  2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (auch über Fußnoten / Endnoten möglich),
  3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
  4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben […] unmittelbar und leicht zugänglich sind (zusätzlich muss beim Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte gut lesbar darauf hingewiesen werden, wie die Angaben bereitgestellt werden)

Vor Kaufabschluss und Übergabe muss der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung von den Angaben Kenntnis nehmen können.

Die Angaben können auch mündlich erfolgen, wenn diese den Endverbrauchern auf Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden. Zusätzlich muss eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe vorliegen, die nach Art. 9 (1) lit. c LMIV Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Die Aufzeichnung muss für die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich sein. Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstelle muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist.

Angabe von Zusatzstoffen nach LMZDV

Eine weitere deutsche Rechtsvorschrift, welche die Kennzeichnungsvorschriften der LMIV ergänzt, ist die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV).

Aus der LMZDV ergibt sich eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittelzusatzstoffe für alle nicht vorverpackten Lebensmittel, die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden.

Je nachdem, welche Zusatzstoffe im Lebensmittel enthalten sind, ist nach § 5 LMZDV ein bestimmter Wortlaut vorgeschrieben:

  • „mit Farbstoff“
  • „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“
  • „mit Antioxidationsmittel“
  • „mit Nitritpökelsalz“ / „mit Nitrat“ / „mit Nitritpökelsalz und Nitrat“
  • „mit Geschmacksverstärker“
  • „geschwärzt“
  • „gewachst“
  • „mit Phosphat“
  • „mit Süßungsmittel(n)“
  • „auf der Grundlage von…“ (entsprechendes Süßungsmittel, bei Tafelsüßen)
  • „enthält eine Phenylalaninquelle“
  • „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

Die Art und Weise dieser Angaben zu den Zusatzstoffen erfolgt in der gleichen Art und Weise und über das identische Medium wie bereits für die Angaben zu den Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, beschrieben nach § 4 (2) LMIDV (siehe oben).

Werden nicht vorverpackte Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. über einen Onlineshop) zum Verkauf angeboten, so ist keine bestimmte Art und Weise der Angabe vorgeschrieben – Hauptsache, die Informationen werden vor Abschluss des Kaufvertrages kostenlos bereitgestellt und sind auch zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar (vgl. § 5 (2) Nr. 3 LMZDV und Art. 14 LMIV). Dies gilt sowohl für die Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können als auch für die Zusatzstoffe.

Die genannten ersten 8 Angaben („mit Farbstoff“ bis „mit Phosphat“) zu den verwendeten Lebensmittelzusatzstoffen können entfallen, wenn ein Zutatenverzeichnis im Sinne von Art. 9 (1) lit. b LMIV für das Lebensmittel angegeben wird. Sie können auch entfallen bei Angabe aller bei der Herstellung verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe mit der Klassenbezeichnung nach Anh. VII Teil C LMIV, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder E-Nummer. Diese Angaben sind in einem Aushang in der Verkaufsstätte, in einer schriftlichen Aufzeichnung oder in vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellten elektronischen Informationsangeboten verfügbar zu machen, die dem Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sind. Auf diese Informationsangebote muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden.

Weitere Kennzeichnungspflichten

Genauso wie auch bei den vorverpackten Lebensmitteln können auch für nicht vorverpackte Lebensmittel je nach Kategorie und Zusammensetzung zusätzliche Angaben nach weiteren deutschen oder europäischen Rechtsgrundlagen verpflichtend sein.

Davon betroffen sind unter anderem:

  • Frisches Obst und Gemüse (Ursprungsland, Handelsklasse, ggf. Sorte oder Handelstyp)
  • Eier (Erzeugercode mit Erläuterung, Güteklasse, Gewichtsklasse, Haltungsart, Mindesthaltbarkeitsdatum)
  • Rindfleisch (diverse Angaben zur Herkunft)
  • Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur (Handelsbezeichnung, Produktionsmethode, Fanggebiet)

Kennzeichnungspflicht Lebensmittel – Fazit

Die Pflicht zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ergibt sich grundlegend aus der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung LMIV. Nach dieser Verordnung müssen Lebensmitteln, die zur Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, Pflichtinformationen beigefügt werden. Für vorverpackte Lebensmittel gelten andere Kennzeichnungspflichten als für nicht vorverpackte Lebensmittel. In Deutschland werden die Vorschriften der LMIV ergänzt durch die nationalen Verordnungen LMIDV und LMZDV. Sie regeln im Wesentlichen die Art und Weise der Angabe von Informationen zu Allergenen und Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln. Je nach Kategorie und Zusammensetzung des Lebensmittels können sowohl für vorverpackte als auch für nicht vorverpackte Lebensmittel zusätzliche Pflichtangaben hinzukommen.

 

Die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel ist komplex. Falls Sie vorverpackte Lebensmittel verkaufen wollen und Unterstützung dabei benötigen, den Text für die Kennzeichnung zusammenzustellen:

Ich helfe gerne weiter.

Hinweis: Die im Artikel getroffenen Aussagen beziehen sich auf die rechtliche Situation zum oben angegebenen Datum. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage regelmäßig verändert.

Wer schreibt hier?

Friederike Kißling

Ansprechende Werbetexte für Lebensmittel, die zugleich den hohen lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen – das ist mein Spezialgebiet als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Copywriting-Expert (TÜV).

Gern verfasse ich auch für Sie professionelle Texte für die Kennzeichnung Ihrer Lebensmittel, die Website Ihres Lebensmittelunternehmens oder auch Produktbeschreibungen für Ihren Onlineshop.

Durch Ihre Investition in professionelle Texte gewinnen Sie als Lebensmittelunternehmen langfristig markentreue Kunden und vermeiden unnötigen Ärger durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Beanstandungen der Überwachungsbehörden.

Mehr wertvolle Informationen für Lebensmittelunternehmen:

  • Whitepaper: 15 häufige Fehler bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln vermeiden
  • monatlich Tipps und Neuigkeiten zu Lebensmittelkennzeichnung und Werbung für Lebensmittelunternehmen
  • Angebote und Ankündigungen der Etiketten-Texterei

Diese Beiträge könnten auch für Sie interessant sein: