Pflichtangaben Lebensmittel – was gehört dazu?

2. Dezember 2023

Die Basis für die Kennzeichnung eines Lebensmittels stellen die rechtlich vorgeschriebenen Pflichtangaben da. Doch welche Angaben gehören dazu? Was muss beachtet werden? Dieser Artikel gibt Lebensmittelunternehmen eine erste Orientierung zu den Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel.

Grundlegende Pflichtangaben für Lebensmittel

Grundlage für die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist die europäische Verordnung VO (EU) Nr. 1169/2011, auch genannt Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV.

Diese Verordnung unterscheidet bei den Pflichtangaben alle Lebensmittel grundsätzlich in 2 Kategorien: Vorverpackte oder nicht vorverpackte Lebensmittel. Weitere Informationen dazu in diesem Beitrag.

Folgende Angaben sind nach Art. 9 (1) LMIV grundsätzlich bei der Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel verpflichtend:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis
  • Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
  • Nährwertdeklaration

Die Einzelheiten zu diesen Angaben finden sich in den Artikeln 17-28 der LMIV. Es ist wichtig, die dort genannten Bedingungen und formalen Anforderungen einzuhalten.

Weitere Pflichtangaben der LMIV für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln

In bestimmten Fällen kommen weitere Pflichtangaben hinzu, die sich aus Art. 10 in Verbindung mit Anh. III der LMIV ergeben. Dazu zählen unter anderem:

  • „unter Schutzatmosphäre verpackt“
  • „mit Süßungsmittel(n)“
  • „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“
  • „enthält Süßholz“

Diese Angaben werden für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln erforderlich:

  • in bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel
  • Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten
  • Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
  • Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein
  • Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind
  • eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse

Es sollte also geprüft werden, ob das betreffende Lebensmittel unter eine der genannten Arten oder Klassen von Lebensmitteln fällt und welche zusätzliche Pflichtangabe sich daraus ergibt.

Weitere Rechtsvorschriften, aus denen sich für Lebensmittel Pflichtangaben ergeben

Neben der LMIV als grundlegende Rechtsvorschrift zur Kennzeichnung von Lebensmitteln enthalten zahlreiche weitere europäische und nationale Verordnungen und Gesetze weitere Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Um zu wissen, welchen zusätzlichen Rechtsvorschriften ein Lebensmittel unterliegt, sind die Kategorie des Lebensmittels und die verwendeten Zutaten entscheidend. Im Zweifelsfall hilft ein Blick in den Rechtstext – dort ist jeweils zu Beginn der Gegenstand bzw. Anwendungsbereich beschrieben.

Wichtige Vorschriften, die für die meisten Lebensmittel in Deutschland gelten: LKV und FPackV

Diese deutsche Verordnung regelt die verpflichtende Angabe des Loses in der Kennzeichnung als Kombination aus Buchstaben und/oder Ziffern. Ein Los ist dabei die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.

Die FPackV enthält genauere Vorgaben zur Art und Weise der Füllmengenangabe. Dazu zählen z.B. Vorgaben für die Mindestschriftgröße, die Füllmengenangabe auf Sammelpackungen, das Abtropfgewicht oder auch zur Kennzeichnung der Stückzahl.

Weitere Pflichtangaben je nach Lebensmittelkategorie und Zutaten

Wegen der Vielzahl lebensmittelrechtlicher Vorschriften können hier nur Beispiele gegeben werden.

So fallen z. B. tiefgefrorene Lebensmittel unter den Geltungsbereich der

Für vorverpackte tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, ergeben sich anhand der TLMV folgende zusätzliche Pflichtangaben:

  • die Worte „tiefgefroren“, „tiefgekühlt“, „Tiefkühlkost“ oder „gefrostet“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels
  • der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel beim Verbraucher gelagert werden kann, sowie die Aufbewahrungstemperatur oder die zur Aufbewahrung erforderliche Anlage
  • die Worte „nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“ oder ein gleichsinniger Hinweis
  • eine Angabe zur Feststellung der Partie

Ein anderes Beispiel sind Pflichtangaben, die sich aus der Verwendung bestimmter Farbstoffe ergeben.

Werden Farbstoffe als Zusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet, so unterliegt das entsprechende Lebensmittel der

Falls Lebensmittel mindestens einen der folgenden Lebensmittelfarbstoffe enthalten, so wird folgende Angabe auf der Kennzeichnung des Lebensmittels verpflichtend: „Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe“: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.

  • Gelborange S (E 110)
  • Chinolingelb (E 104)
  • Azorubin (E 122)
  • Allurarot AC (E 129)
  • Tartrazin (E 102)
  • Cochenillerot A (E 124)

Honig ist ein Beispiel für ein Lebensmittel, das aufgrund seiner Kategorie Anforderungen weiterer Rechtsvorschriften erfüllen muss. Lebensmittel mit der Bezeichnung „Honig“ unterliegen der deutschen

Neben besonderen Anforderungen an die Herstellung muss die Kennzeichnung von Honig zusätzlich zu den Pflichtangaben der LMIV nach der HonigV auch folgende Angabe enthalten:

  • das Ursprungsland oder die Ursprungsländer, in dem oder denen der Honig erzeugt wurde;
  • bei mehr als einem Ursprungsland kann stattdessen jeweils eine der folgenden Angaben gemacht werden, sofern der Honig dort erzeugt wurde:
    • „Mischung von Honig aus EU-Ländern“,
    • „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“,
    • „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“

Ergänzend zur LMIV mit ihrem Geltungsbereich auf EU-Ebene gibt es in Deutschland auch eine nationale Rechtsvorschrift, die z.B. bei Bier relevant wird:

Gemäß LMIDV ist für Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, ein Zutatenverzeichnis nach den Vorgaben der europäischen LMIV Teil der Pflichtkennzeichnung. Dies gilt, obwohl die LMIV eine Ausnahme zur verpflichtenden Angabe des Zutatenverzeichnisses für Getränke mit einem Alkoholgehalt von > 1,2 Volumenprozent vorsieht (Art. 16 LMIV).

Tipp: Online-Tool der EU Food Labelling Information System nutzen

Mit dem Tool Food Labelling Information System können Sie nach Auswahl der Sprache und Lebensmittelkategorie einen schnellen Überblick über die Pflichtangaben für das Lebensmittel finden. Bitte beachten Sie dabei, dass nationale Vorgaben hierbei nicht berücksichtigt werden.

Pflichtangaben Lebensmittel – Fazit

Für die Pflichtangaben eines Lebensmittels ist die Lebensmittelinformationsverordnung LMIV die wichtigste Rechtsvorschrift. Darüber hinaus ergeben sich je nach Lebensmittelkategorie und verwendeten Zutaten zusätzliche Pflichtangaben aus weiteren europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.

Es ist für das zu kennzeichnende Lebensmittel entscheidend zu wissen, im Anwendungsbereich welcher lebensmittelrechtlichen Vorschriften es sich befindet. Diese müssen aufmerksam gelesen werden um herauszufinden, welche weiteren Pflichtangaben für das Lebensmittel erforderlich sind. Dabei sollte auch beachtet werden, dass sich Rechtstexte in regelmäßigen Abständen ändern, ihre Gültigkeit verlieren oder neue hinzukommen.

 

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Hinweis: Die im Artikel getroffenen Aussagen beziehen sich auf die rechtliche Situation zum oben angegebenen Datum. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage regelmäßig verändert.

Wer schreibt hier?

Friederike Kißling

Ansprechende Werbetexte für Lebensmittel, die zugleich den hohen lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen – das ist mein Spezialgebiet als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Copywriting-Expert (TÜV).

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