Kennzeichnung Allergene – Relevanz und rechtskonforme Umsetzung

9. Februar 2024
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Für Lebensmittelunternehmen ist die sorgfältige Kennzeichnung von Allergenen nicht nur wegen rechtlicher Vorgaben von Bedeutung, sondern auch als wichtiger Beitrag zum Schutz der Gesundheit ihrer Kunden. Immer wieder müssen Lebensmittelprodukte wegen nicht gekennzeichneter Allergene zurückgerufen werden. Dieser Blogbeitrag richtet sich an Unternehmen der Lebensmittelbranche und beleuchtet verschiedene Aspekte der Allergenkennzeichnung: Beginnend mit der Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen geht er darauf ein, für welche Allergene eine Kennzeichnung rechtlich vorgeschrieben ist und wie diese korrekt umgesetzt wird. Außerdem wird die Möglichkeit eines freiwilligen Hinweises auf Spuren von Allergenen erläutert.

Warum Allergene kennzeichnen?

Allergien und Unverträglichkeiten gegenüber Lebensmitteln stellen betroffene Verbraucher vor gesundheitliche Herausforderungen:

Bei einer Lebensmittelallergie reagiert das Immunsystem verstärkt auf die Proteine eines bestimmten Lebensmittelbestandteils. Bei dieser Abwehrreaktion kommt es individuell zu unterschiedlichen unangenehmen Symptomen wie Hautausschläge, Juckreiz, geschwollene Augen, Dauerschnupfen, Durchfall und Blähungen oder Schwierigkeiten bei der Atmung. Im schlimmsten Fall erleidet die Person einen lebensbedrohlichen anaphylaktischen Schock, bei dem es zu Herz-Kreislauf-Versagen kommen kann. Schnelle ärztliche Hilfe ist dabei dringend erforderlich.

Auf der anderen Seite ist bei Lebensmittelintoleranzen die auftretende körperliche Unverträglichkeitsreaktion nicht auf das Immunsystem zurückzuführen. Häufig sind Enzymdefekte verantwortlich oder es handelt sich um pseudoallergische Reaktionen. Die auftretenden Symptome sind ähnlich zu den Symptomen bei Lebensmittelallergien. Im Gegensatz zu Allergikern können Betroffene von Unverträglichkeiten oft kleine Mengen des Lebensmittels noch vertragen, während erst bei größeren Mengen Symptome auftreten.

Es ist wichtig, dass Menschen mit Allergien oder Unverträglichkeiten die Möglichkeit haben, die für sie kritischen Lebensmittel zu meiden. Aus diesem Grund sieht das Lebensmittelrecht eine Pflicht zur Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse vor, die häufig Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. In diesem Zusammenhang wird häufig von der „Allergenkennzeichnung“ bzw. der Kennzeichnung von „Allergenen“ gesprochen, so auch nachfolgend in diesem Beitrag, einfach da es deutlich kürzer und prägnanter ist. Gemeint sind jedoch alle lebensmittelrechtlich festgelegten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen.

Für Lebensmittelunternehmen ist eine hohe Sorgfalt bei der Allergenkennzeichnung von großer Bedeutung. Denn da es bei diesem Thema um die Gesundheit von Verbrauchern geht, führen Lebensmittelprodukte mit fehlender Allergenkennzeichnung immer wieder zu Rückrufen, die mit hohen Kosten und ggf. auch Imageschäden verbunden sind. Aktuelle Fälle öffentlicher Rückrufe und die zugehörigen Begründungen sind im Internet einsehbar unter www.lebensmittelwarnung.de.

Welche Allergene müssen gekennzeichnet werden?

Die Liste der zu kennzeichnenden Allergene in Lebensmitteln befindet sich in Anh. II VO (EU) Nr. 1169/2011. Es handelt sich dabei um eine Auswahl der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen:

1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen

a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose;

b) Maltodextrine auf Weizenbasis;

c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;

d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;

3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;

4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;

b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;

6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett

b) natürliche gemische Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;

c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;

d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

b) Lactit;

8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;

10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;

11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;

13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

(fette Markierungen dienen der Übersichtlichkeit)

Die Kennzeichnungspflicht dieser aufgelisteten Stoffe und Erzeugnisse bezieht sich sowohl auf Zutaten als auch auf Verarbeitungshilfsstoffe, die ggf. auch in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden sein können (Art. 9 (1) lit. c VO (EU) Nr. 1169/2011). Die Pflicht zur Kennzeichnung der Allergene besteht grundsätzlich bei allen Lebensmitteln für den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (Restaurants, Kantinen, Krankenhäuser etc.), egal ob vorverpackt oder nicht.

Wie werden Allergene gekennzeichnet?

Bei Lebensmitteln mit einem Zutatenverzeichnis wird das jeweilige Allergen im Zutatenverzeichnis durch den Schriftsatz hervorgehoben. Meistens werden die Allergenbezeichnungen entsprechend fett gedruckt, unterstrichen oder in Großbuchstaben dargestellt.

Zum Beispiel so:

„Zutaten: 60% Vollkorn-Haferflocken, Rapsöl, Zuckerrübensirup, Gerstenmalzextrakt, Zimt, Salz“

Wenn kein Zutatenverzeichnis für das Lebensmittel vorgesehen ist, umfasst die Angabe das Wort „Enthält“ gefolgt von der Allergenbezeichnung nach Anh. II VO (EU) Nr. 1169/2011.

Zum Beispiel ist oft auf Weinflaschen folgender Hinweis zu finden: „Enthält Sulphite“

In der Praxis stellen sich zu diesen Regelungen viele Detailfragen. Daher hat die Europäische Kommission mit der Bekanntmachung 2017/C 428/01 den Unternehmen und Behörden eine Hilfestellung zur Verfügung gestellt, um die Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung in Bezug auf die Allergenkennzeichnung zu erfüllen.

Darin wird unter anderem deutlich gemacht, dass es ausreicht, bei einer Zutat nur den Teil des Wortes hervorzuheben, der sich auf das Allergen bezieht (z.B. Milchpulver). Es lohnt sich, einen Blick in dieses Dokument zu werfen, denn es führt viele Spezialfälle auf.

 

Während bei vorverpackten Lebensmitteln die Kennzeichnung der Allergene Bestandteil der übrigen Kennzeichnung auf der Verpackung oder dem Etikett ist, sind für nicht vorverpackte Lebensmittel über die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung LMIDV verschiedene andere Möglichkeiten vorgegeben um auf enthaltene Allergene hinzuweisen.

Dazu zählt die Angabe auf einem Schild, auf Speise- und Getränkekarten, in Preisverzeichnissen, durch einen Aushang in der Verkaufsstätte, elektronische Informationsangebote oder unter gewissen Voraussetzungen auch mündlich.

Weitere Details zur Unterscheidung von vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln und den jeweiligen Vorschriften zur Art und Weise der Allergenkennzeichnung finden Sie im Beitrag „Kennzeichnungspflicht Lebensmittel – auf die (Vor-)verpackung kommt es an“.

Hinweis „Kann Spuren von [Allergen] enthalten“

Dieser oft auf Lebensmitteln verwendete Hinweis ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Entsprechend gibt es auch keinen verbindlichen Wortlaut für die Kennzeichnung von Allergenen in Spuren.

Ein solcher Hinweis wird aus Vorsichtsgründen von Unternehmen in Kennzeichnungen verwendet, z.B. wenn in derselben Produktionsanlage auch bestimmte Allergene verarbeitet werden und somit unbeabsichtigte Kontaminationen mit dem Allergen nicht ausgeschlossen werden können. Als Lebensmittelunternehmen will man sich damit vor haftungsrechtlichen Risiken schützen, für den Fall, dass Verbraucher z.B. aufgrund von Allergenspuren einen anaphylaktischen Schock erleiden und der Hersteller verantwortlich gemacht wird.

Einerseits sind Hinweise auf Allergenspuren für sehr empfindlich reagierende Personen eine Hilfe bei der Kaufentscheidung. Andererseits wird leider durch die weitverbreitete Nutzung dieser Hinweise als reine Vorsichtsmaßnahme die Lebensmittelauswahl für Allergiker eingeschränkt.

Kennzeichnung Allergene – Zusammenfassung

Die Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln hat große Bedeutung für die Gesundheit von Betroffenen und ist daher auch für Unternehmen ein wichtiges Thema. Lebensmittelallergien können neben den mehrheitlich unangenehmen Symptomen in seltenen Fällen auch lebensbedrohliche Reaktionen auslösen. Die Liste der zu kennzeichnenden Allergene umfasst nach der Lebensmittelinformationsverordnung 14 wichtige Stoffe oder Erzeugnisse.

Lebensmittelunternehmen müssen bei der Allergenkennzeichnung mit großer Sorgfalt vorgehen, um Rückrufe mit hohen Kosten und ggf. auch Imageverlusten zu vermeiden. Die Kennzeichnung erfolgt vorrangig durch Hervorhebung im Zutatenverzeichnis, ansonsten durch die Angabe „Enthält“ gefolgt vom jeweiligen Allergen. Für nicht vorverpackte Lebensmittel gibt es verschiedene Möglichkeiten der Allergenkennzeichnung wie z.B. auf einem Schild, in Speisekarten oder in einem Aushang. Der Hinweis „Kann Spuren von [Allergen] enthalten“ wird von Lebensmittelunternehmen freiwillig aus Vorsichtsgründen verwendet um das Haftungsrisiko zu reduzieren.

 

Quellen:

Hinweis: Die im Artikel getroffenen Aussagen beziehen sich auf die rechtliche Situation zum oben angegebenen Datum. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage regelmäßig verändert.

Wer schreibt hier?

Friederike Kißling

Ansprechende Werbetexte für Lebensmittel, die zugleich den hohen lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen – das ist mein Spezialgebiet als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Copywriting-Expert (TÜV).

Gern verfasse ich auch für Sie professionelle Texte für die Kennzeichnung Ihrer Lebensmittel, die Website Ihres Lebensmittelunternehmens oder auch Produktbeschreibungen für Ihren Onlineshop.

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